Interessante THEMEN für Waffenbesitzer!

Überlassen von genehmigungspflichtigen Schusswaffen

Schusswaffen Kategorien

Waffenbesitzkarte (WBK)

Transport von Waffen

Zentrale Waffenregister (ZWR)

Diebstahl der WBK

Notwehr

Änderung des Wohnsitzes

Meldung bei Todesfall

Verwahrung der Waffen und Munition

Die KLEINE Waffenkunde

Begriffe rund um das Thema Faustfeuerwaffen

 

Überlassen von genehmigungspflichtigen Schusswaffen

Genehmigungspflichtige Schusswaffen dürfen nur dem Inhaber einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses überlassen werden. Die Veräuserung haben der Überlasser UND der Erwerber binnen 6 Wochen jener Behörde zu melden, die das Dokument ausgestellt hat. Ist Überlasser oder Erwerber ein Waffenfachhändler so trifft nur ihn die Pflicht zur Meldung!!

Schusswaffen Kategorien


Schusswaffen werden in folgende Kategorien unterteilt:

Kategorie A (z.B. Pumpgun, Kriegsmaterial)

Kategorie B ( z.B. Revolver, Pistolen, halbautomatische Schusswaffen Selbstladeflinten & Repetierflinten)

Kategorie C (z.B. Büchsen mit mindestens einem gezogenen Lauf. Nach jeder Schussabgabe muss händisch nachgeladen werden. Kipplauf-Büchse, Vorderschaft-Repetierbüchse, Mittelschaft-Repetierbüchse, Unterhebel-Repetierbüchse, Doppelbüchse, Büchsflinte, Drilling, Vierling, Stiftfeuerbüchse.)

Kategorie D (z.B. Flinten mit ausschließlich glatten Läufen. Nach jeder Schussabgabe muss händisch nachgeladen werden. Flinte -einläufif, -Doppelläufig, -Bock. -Drilling.)

Waffenbesitzkarte (WBK)

Die Waffenbesitzkarte ist eine Urkunde, die zum Erwerb und Besitz, aber nicht zum Führen (Bei-sich-Tragen) von Schusswaffen der Kategorie B (Faustfeuerwaffen, halbautomatische Schusswaffen und Repetierflinten) berechtigt.

Voraussetzung: 

Verlässliche EWR-Bürgerin/verlässlicher EWR-Bürger

Vollendung des 21. Lebensjahres

Nachweis einer Rechtfertigung für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B (z. B. zur Selbstverteidigung innerhalb von Wohn- und Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften).

Gutachten darüber, dass die Antragstellerin/der Antragssteller nicht dazu neigt, unvorsichtig mit Waffen umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden - insbesondere unter psychischer Belastung (Listen der Stellen, die diese Gutachten erstellen, liegen bei der zuständigen Behörde auf).

ACHTUNG: Für Zivildienstpflichtige besteht mit der Abgabe einer mängelfreien Zivildiensterklärung, also mit Eintritt der Zivildienstpflicht, ein behördliches Waffenverbot von 15 Jahren.

Die zuständige Behörde überprüft alle fünf Jahre die Verlässlichkeit von Personen mit einer Waffenbesitzkarte.

Die Waffenbesitzkarte ist beim Transport der Schusswaffe bei sich zu tragen und den ORGANEN der öffentlichen Aufsicht jederzeit vorzuweisen.

Transport von Waffen

Das Verbringen von Waffen von einem Ort zum anderen lediglich zum Zweck des Transportes (z. B. zum Schießplatz) ist kein Führen. Voraussetzung ist, dass sich die Waffe in einem geschlossenen Behältnis befindet. Dies muss nicht versperrt sein. Eine Feuerwaffe darf dabei nicht geladen sein.

Zentrale Waffenregister (ZWR)

Seit 1. Oktober 2012 ist das computergestützte Zentrale Waffenregister (ZWR), in dem alle Schußwaffen registriert werden, in Betrieb. Auch die Registrierung von bereits derzeit besessenen Schußwaffen der Kategorie C im TWR begann mit 1. Oktober 2012 und endet am 30. Juni 2014. Nähere Informationen zum ZWR und zur Registrierungspflicht finden sich im "Leitfaden zum Zentralen Waffenregister" des Bundesministeriums für Inneres. 

Diebstahl der WBK

Bei Diebstahl der Waffenbesitzkarte ist keine Anzeige vorgeschrieben. Um Missbrauch zu verhindern bzw. zu erschweren, wird auch in diesem Fall die Erstattung einer Anzeige empfohlen.

Im Fall des Diebstahls einer waffenrechtlichen Urkunde muss die zuständige Sicherheitsbehörde (z. B. Bundespolizeidirektion, Bezirkshauptmannschaft) der Betroffenen/dem Betroffenen eine Bestätigung ausstellen. Diese Bestätigung ersetzt die gestohlenen waffenrechtlichen Urkunden für 14 Tage (ab dem Tag der Anzeige) bzw. bis zur Ausstellung einer Ersatzurkunde (falls diese beantragt wurde).

HINWEIS: Wenn es sich nicht um einen (mutmaßlichen) Diebstahl handelt, sondern ein Gegenstand verloren wurde, kann eine Verlustanzeige bei der Fundbehörde erstattet werden.

Notwehr

§ 3 Abs 1 StGB: 1 Abs. Nicht rechtswidrig handelt, wer sich nur der Verteidigung bedient, die notwendig ist, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Vermögen von sich oder einem andren abzuwehren. Die Handlung ist jedoch nicht gerechtferigt, wenn es offensichtlich ist, dass dem Angegriffenen bloß ein geringer Nachteil droht und die Verteidigung, insbesondere wegen der Schwere der zur Abwehr nötigen Beeinträchtigung des Angreifers, unangemessen ist.

2) Wer das gerechtferigte Maß der Verteidigung überschreitet oder sich einer offensichtlich unangemessenen Verteidigung (Abs.1) bedient, ist wenn dies lediglich aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken geschieht, nur strafbar, wenn die Überschreitung auf Fahrlässigkeit beruht und die fahrlässige Handlung mit Strafe bedroht ist. 

Änderung des Wohnsitzes

Die Regelung, dass die Inhaberin/der Inhaber eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder eines Europäischen Feuerwaffenpasses der Behörde, die diese Urkunden ausgestellt hat, binnen vier Wochen schriftlich jede Änderung ihres/seines Wohnsitzes mitzuteilen hat, entfällt.

Meldung bei Todesfall

Wenn die Verstorbene/der Verstorbene eine Waffenbesitzkarte und eine genehmigungspflichtige Schusswaffe (insbesondere Revolver oder Pistolen) oder verbotene Waffen (z. B. Schlagring oder Pumpgun) besessen hat, muss der Todesfall unverzüglich durch die Person, in deren Obhut sich die Waffen befinden, bei der zuständigen Behörde (Bezirkshauptmannschaft, Landespolizeidirektion) gemeldet werden.

HINWEIS: Wenn die Verstorbene/der Verstorbene Kriegsmaterial oder Sprengmittel bessesen hat, kann der Todesfall auch unverzüglich bei der nächsten Militär- oder Sicherheitsdienststelle gemeldet werden.

Sollte die Verstorbene/der Verstorbene zwar eine Waffenbesitzkarte, jedoch keine genehmigungspflichtige Schusswaffe  bzw. verbotene Waffe bessesen haben, wird empfohlen, die Waffenbesitzkarte mit einer Kopie der Sterbeurkunde bzw. Abschrift aus dem Sterbebuch an die Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln.

Die Erbin/der Erbe bzw. die Vermächtnisnehmer von Schusswaffen, Kriegsmaterial oder verbotenen Waffen sollte unmittelbar nach Erlangung des Eigentums (Einantwortung) zur Erlangung der (allenfalls) erforderlichen waffenrechtlichen Bewilligungen mit der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde Kontakt aufnehmen.

Verwahrung der Waffen und Munition
Eine Schusswaffe ist sicher verwahrt, wenn die besitzende Person sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem Zugriff schützt. Waffe & Munition sind grundsätzlich in einem einbruchshemmenden Behältnis (z.B. Safe, Waffenschrank) zu verwahren.

Kriterien für die richtige Verwahrung von Schusswaffen

"Innenschutz": Darunter ist der Schutz vor unbefugter Verwendung durch Mitbewohner oder anderer rechtmäßig Anwesende zu verstehen. Kinder, Besucher oder anwesende Handwerker dürfen nicht zufällig Zugriff zu Waffen erlangen können. Schon Glasvitrinen oder Wandhalterungen - jeweils versperrt - wären hier ausreichend, da nicht mit der Anwendung von Gewalt gerechnet werden muss.

"Außenschutz": Der Schutz vor eiem gewalttätigen Zugriff von außen durch technische Maßnahmen etwa die Ein- und Aufbruchssicherheit von Räumen und Behältnissen zur Waffenverwahrung oder das Vorhandensein von Alarmanlagen hängt wesentlich von der Lage des Aufbewahrungsortes ab! In einer abgelegenen Jagdhütte aus Holz wird etwa ein ungleich stärkerer Außenschutz zumutbar sein als in einer Dachgeschoßwohnung mit einem modernen Sicherheitsschloss im Stadtzentrum.

"Lebensumstände des Waffenbesitzers": Leben mehrere, vor allem aber minderjährige Personen unter einem Dach mit dem Waffenbesitzer, sind strengere Maßstäbe anzulegen als in einem Single-Haushalt. Wichtig dabei ist auch die waffenrechtliche Qualifikation des Mitbewohners: Ein Sportschützen Ehepaar etwa darf sehr wohl alle Waffen der Kategorie B, C und D zusammen in einem Waffenschrank verwahren und gemeinsam darauf zugreifen. Besitzt aber nur ein Ehepartner ein waffenrechtliches Dokument zum Besitz von Faustfeuerwaffen, darf der andere zu solchen Waffen keinen Zugang haben.

"Die gemeinsame Verwahrung von Waffen und Munition": Dies ist - entgegen verbreiteter Irrmeinungen - zulässig. Es ist sogar empfehlenswert, für die Verwahrung der Munition in gleicher Weise Sorge zu tragen wie für die Waffe selbst. Eine sorgsam verwahrte Waffe ist gegen Aneignung und unbefugte Verwendung geschützt das gleiche sollte auch für die Munition gelten!

"Die Anzahl der Waffen": Bei mehreren Waffen wird der Ermessensspielraum der Behörde enger sein als bei einer einzelnen Waffe. Werden 20 oder mehr Waffen gemeinsam verwahrt etwa in Wohnräumen von Sammlern ist dies der Behörde mitzuteilen. Mehr Waffen müssen besser gesichert sein als nur eine oder wenige. Ebenso gilt: Waffen gefährlicherer Kategotien müssen sorgfältiger verwahrt sein als minderwirksame Waffen.

"Schlüssel": Für beide Bereiche (Außen- & Innenschutz) hat zu gelten, dass auch die Schlüssel zu den Räumlichkeiten oder Behältnissen sicher verwahrt zu sein haben. Auch die Lage einer Wohnung, eines Hauses usw. spielt hier eine Rolle. So wird in einer ebenerdigen Wohnung ohne vergitterte Fenster und ohne zeitgemäßes Sicherheitsschloss an der Wohnungstür (z.B. Zylinderschloss) der "Innenschutz" massiver sein müssen als in einer Wohnung im 5. Stock mit einbruchssicherer Tür. Gewisse Verwahrungsmittel (z.B. Waffenstahlschrank oder -tresor) sind in der Lage, sowohl gegen unrechtmäßige Aneignung als auch gegen unbefugte Verwendung zu schützen. Sie stellen sozusagen "Außen- und Innenschutz" in einem dar. Bei Verwendung derartiger Mittel wird der Anspruch an die Einbruchssicherheit der Wohnung oder des Hauses nicht so groß sein.

Die KLEINE Waffenkunde

.) Was sind Schusswaffen? Waffen, aus denen Geschosse durch einen Lauf in eine bestimmte Richtung verschossen werden.

.) Was sind Faustfeuerwaffen? Schusswaffen mit einer Gesamtlänge von höchstens 60 cm.

.) Was ist eine Pistole? Faustfeuerwaffe meist mit einem Magazin. Der Ladevorgang erfolgt wie bei der Selbstladebüchse.

.) Was ist ein Revolver? Faustfeuerwaffe mit einer Trommel.

.) Gefahren beim Schuss in die Luft? Geschoss kommt tödlich und unkontrolliert zurück.

.) Wie überzeugt man sich vom Ladezustand? 1. Zeigefinger strecken und aus dem Abzug. 2. Waffe in eine sichere Richtung halten. 3. Beim Revolver die Trommel ausschwenken, bei der Pistole zuerst das Magazin herausnehmen und dann den Verschluss öffnen.

.) Worauf ist vor der Schussabgabe zu achten? 1. Sicherheit, 2. keine Hindernisse auf der gesamten Geschosslaufbahn!

.) Was versteht man unter Randfeuermunition? Die Zündung erfolgt am Hülsenrand (.22LFB, .22 Mag.)

.) Welche Geschoßarten gibt es? Vollmantel-, Teilmantel-, Hohlspitz-, verdeckte Hohlspitz- und Vollmantelgeschoße.

.) Was ist beim Versagen einer Waffe zu beachten? 1. Waffe weder absetzen noch öffnen, 2. mindestens 10 Sekunden warten wegen Nachbrenner.

.) Was muss auf einer Schusswaffe ersichtlich angegeben sein? 1. Beschusszeichen, 2. Waffennummer, 3. Hersteller, 4. Kaliber.

.) Wozu berechtigt der Europäische Feuerwaffenpass? Zum Verbringen der Schusswaffen im EU-Raum (Sportveranstaltung).

.) Was ist eine Visierung? Einrichtung zur Zielerfassung (Kimme-Korn oder Zielfernrohr).

.) Wie ist eine Waffe zuhause zu verwahren? Keine Zugriffsmöglichkeit für Unbefugte (insbesondere Kinder).

.) Grundregeln beim Umgang mit der Waffe: 1. Waffe immer als geladen ansehen, 2. Finger weg vom Abzug, 3. Lauf in eine sichere Richtung halten, 4. immer vom Ladezustand überzeugen.

.) Welchen Gefahrenbereich hat KK- und Großkalibermunition? KK bis 1.500 m, Großkaliber bis 5.000 m.

.) Welchen Sinn hat die Waffenpflege? Erhaltung der Funktion, Sicherheit und Werterhalt der Waffe.

Begriffe rund um das Thema Faustfeuerwaffen 

Lauf: Jener Teil der Waffe durch den die Schussabgabe erfolgt. Er enthält die Bohrung und das Patronenlager. (nur bei Revolver ist dieses getrennt vom Lauf in der Trommel) Er besteht aus hochwertigem Stahl. Bei Faustfeuerwaffen ist er mit einem Drall versehen.

Verschluss: Jener Teil der Feuerwaffe, der das Patronenlager nach hinten abschließt, die Waffe verriegelt und so eine sichere Verwendung gewährleistet.

Schloss: Mechanik, die der Auslösung des Schusses dient. Es besteht unter anderem aus Abzug, Abzugstange, Anschlagstück, Schlagfeder und dem Schlagbolzen.

Griffstück: Bei Faustfeuerwaffen wird jener Teil als Griffstück bezeichnet, den man in der Hand hält und der bei der Pistole den Schlitten, beim Revolver die Trommel trägt.

Schlitten: Verschlussstück von Pistolen. Der Lauf wird meist vom Schlitten umschlossen.

Trommel: Drehbarer Teil bei Revolvern, der die Bohrung zur Aufnahme der Patronen enthält.

Magazin: Vorrichtung zur Aufnahme von mehreren Patronen. Bei Pistolen im Griffstück.

Hahn: Bei Faustfeuerwaffen, besonders bei Revolvern üblich. Der Hahn kann dabei je nach Funktion der Waffe mit dem Daumen (Single Action) oder mit dem Abzug (Double Action) gespannt werden.

Abzug: Dient der Schussauslösung. Bei Faustfeuerwaffen dient er manchmal auch zum Spannen des Hahnes (Double Action).

Single Action: So wird bei Faustfeuerwaffen jene Funktionsweise bezeichnet, bei der der Hahn bei jedem Schuss mit der Hand gespannt wird.

Double Action: Ist die Funktionsweise bei Faustfeuerwaffen, bei welcher mit dem Durchziehen des Abzuges zunächst das Schloss bzw. der Hahn gespannt und unmittelbar darauf der Schuss ausgelöst wird.

Sicherung: Die einzig wirkliche Sicherung ist die entladene Waffe. Von der Wirkung her ist eine Sicherung umso wirksamer, je näher an der Zündung sie einwirkt. Im Idealfall wird der Schlagbolzen unmittelbar arretiert. Wird nur der Abzug blockiert, kann eine Waffe unter Umständen trotz betätigter Sicherung losgehen.

Visier: Einrichtung zur Zielerfassung. Es gibt die offene Visierung, bestehend aus Kimme oder Diopter und Korn, als auch die optische Visierung (Zielfernrohr und Zielgeräte "Leuchtpunkt- oder Laserzieleinrichtungen"). Aufgrund der Haltung beim Schießen mit Faustfeuerwaffen muss der Augenabstand bei solchen Waffen entspechend größer sein.

Kaliber: Der Laufdurchmesser "innen gemessen" wird als Kaliber im engeren sinn bezeichnet. Bei den Faustfeuerwaffenpatronen gibt es metrische (z. B. 6,35 mm (.25 Auto), 7,65 mm (.32 Auto), 9 mm kurz, 9 mm Luger) und amerikanische (z. B. .380 Auto, .38 Spezial, .357 Magnum, .45 ACP) Bezeichnungen.

Geschoße: Für Faustfeuerwaffenpatronen werden entweder Blei- oder Mantelgeschoße verwendet. Mantelgeschoße bestehen aus Blei, das von einem Mantel aus einem härteren Material umschlossen ist. Ist dieser Mantel vorne geöffnet spricht man von Teilmantelgeschoß, ist er vorne geschlossen bezeichnet man dies als Vollmantelgeschoß.

Reinigen: Eine Waffe ist ein technidsches Präzisionsgerät, das entsprechend gewartet, gepflegt und natürlich auch gereinigt werden soll. Nach der Verwendung sollten Lauf und bewegte Teile geölt werden, Pulverschmauch und Geschoßablagerungen müssen entfernt werden. Vor dem Schießen hat der Lauf unbedingt von Öl befreit und getrocknet zu werden. 

Beschuss: Um die Sicherheit des Schützen zu gewährleisten ist jede Waffe vom staatlichen Beschussamt einzeln überprüft. Die Beschussprüfung mancher Länder werden in Österreich anerkannt, manche importierte Waffen müssen in Österreich oder in einem CIP-Land überprüft werden (z. B. Waffen aus den USA). Auch Munition wird stichprobenweise überprüft und muss daher ein entsprechendes Prüfzeichen tragen. ACHTUNG: Bei Waffen, die vor dem 30.5.1945 beschossen wurden, ist der Beschuss ungültig. Diese Waffen müssen einem Nachbeschuss unterzogen werden.

Durchschlagsleistung: Die Durchschlagsleistung beträgt im Kaliber 9 mm Para ca. 2,5 mm Stahlblech.

 

 

 

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